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Allgemeine Informationen
Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Achtung
Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis.
Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.
Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.
Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebenso wenig der Identitätsausweis.
Der Reisepass dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis.
Im Reisepass können – müssen aber nicht – folgende nachträgliche Änderungen durchgeführt werden:
- Eintragung eines akademischen Grades
- Eintragung von Implantaten (Nachweis durch Vorlage z.B. einer ärztlichen Bestätigung; das Vorweisen eines Reisepasses mit einer derartigen Eintragung entbindet nicht von der Verpflichtung der Duldung einer Fluggastsicherheitskontrolle.)
- Eintragung der Standesbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur
- Eintragung besonderer Kennzeichen
- Eintragung eines Vermerks: Name mit scharfem "s" (ß) oder mit einem Umlaut (Ö, Ä und dergleichen)
Alle nachträglichen Änderungen werden in Form einer eingeklebten Vignette durchgeführt.
Eine Namensänderung kann nicht in den Reisepass eingetragen werden. Sie müssen einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses stellen. Die Neuausstellung ist dann notwendig, wenn der Reisepass für den Grenzübertritt benötigt oder als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.
Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe einzutragen.
Achtung
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuständige Stelle
Die Passbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In → Leoben und → Schwechat: die Gemeinde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien)
- In Krems an der Donau: die Bezirkshauptmannschaft
Der Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Antragstellung bei der Gemeinde
Ebenso nehmen einige Gemeinden in Niederösterreich, in Oberösterreich, in Salzburg, in der Steiermark, in Tirol und in Vorarlberg Reisepassanträge entgegen und leiten sie an die zuständige Passbehörde weiter.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Reisepasses müssen Sie persönlich stellen.
Bei Antragstellung an der Passbehörde wird die Änderung sofort durchgeführt. Wird der Antrag über eine Gemeinde gestellt, müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.
Sie können sich durch einen Verständigungsservice zu einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass
- Nachweis der Änderung oder Ergänzung
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Kosten
28,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 Abs 1, 4, 16 Abs 3 Passgesetz (PassG)
- § 6a Passverordnung (PassV)
- §§ 1, 6 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
- § 14 Gebührengesetz Tarifpost 9 Abs 1 Z 7
Zum Formular
Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres