Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.
Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.
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Letzte Aktualisierung: 25. April 2024
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