Allgemeine Bemühungspflicht
Die Vertretungsperson ist nicht die Betreuungsperson der vertretenen Person. Sie/er muss jedoch die notwendige Betreuung organisieren, wenn die vertretene Person nicht umfassend betreut ist und etwa zu verwahrlosen droht. Diese umfasst die Organisation der sozialen und medizinischen Betreuung und Pflege. Der Wirkungsbereich der Vertretungsperson spielt dabei keine Rolle.
Für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten kann auch die persönliche Betreuung vereinbart werden.
Rechtsschutz in Heimen
Bei Personen, die in Alten- oder Pflegeheimen, in Krankenanstalten oder Behinderteneinrichtungen dauerhaft wohnen, regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Diese sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise um eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für die Bewohnerin/für den Bewohner abzuwenden, wenn es keine Alternative gibt.
Rechtsschutz in der Psychiatrie
Die Unterbringung in einer Psychiatrie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leib und Leben besteht. Die Vertretungsperson kann eine Zwangseinweisung anregen, jedoch nicht veranlassen. Eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt vertritt die Rechte und Anliegen der vertretenen Person gegenüber dem Krankenhaus und dem Gericht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 251 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
- Unterbringungsgesetz (UbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz