
Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten der/des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben übergehen.
"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen der/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.
Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erbinnen/die Erben über.
Vererblich sind beispielsweise:
Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten der/des Verstorbenen mit dieser/diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:
Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erbinnen/Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, erhalten ihre/seine gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte dessen, was die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.
Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Anwartschaftsberechtigten/des Anwartschaftsberechtigten endet – haben die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) der/des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes der/des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.
Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:
Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.
Vererblich sind auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, z.B. Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge, privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten), Mietzins- und Betriebskostenrückstände, fällige Versicherungsprämien oder Leasingraten, Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten usw.
Wenn Kinder bzw. die Ehegattin/der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erbinnen/Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwenpension/Witwerpension oder Waisenpension).
Unvererblich sind beispielsweise:
§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)