Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und
geschlossen wurde.
Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).