
Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden.
Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.
Dort ist auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod erhältlich
Nähere Informationen zu den Themen "Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde" und "Registerauszug Tod" befinden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:
Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind verpflichtet:
Liegen die oben angeführten Fälle nicht vor hat gegebenfalls
Die Person, welche die Anzeige erstattet, muss sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) legitimieren.
Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.
Falls Sie eine weitere Urkunde über den Sterbefall oder einen Registerauszug Tod benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag bei jedem Standesamt stellen.
Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod haben jedenfalls:
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen: