
Schülerinnen/Schüler ab der 10. Schulstufe können Schulbeihilfe beantragen, sofern sie bedürftig im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes sind.
Der jährliche Grundbetrag für Schulbeihilfe liegt für das Schuljahr 2025/26 bei 1.845,– Euro.
Zur Erhöhung des Grundbetrages kommt es bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände. Eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, der Ehepartnerin/des Ehepartners sowie das Einkommen der Schülerin/des Schülers (wenn vorhanden) vermindern den Grundbetrag.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.
Der Antrag auf Schulbeihilfe kann gemeinsam mit dem Heimbeihilfenantrag gestellt werden.
Die Antragstellung für die Schulbeihilfe ist
Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe können mittels ID Austria eingebracht werden. Die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) führt zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich kann je nach Angaben anonym ermittelt werden, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe zum richtigen Formular, das unmittelbar heruntergeladen, ausgefüllt und sodann von der Schule bestätigt werden kann.
Anspruch auf Schulbeihilfe haben
Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulbeihilfe sind:
Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Bei in Semester gegliederten Schulen ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.
Für Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion (BMB) zuständig.
Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung (BMB) zuständig.
Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen (BMB]).
Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.
Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen
Die elektronische Antragstellung führt zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Ein Download des Antragsformulars ist über den Online-Ratgeber Schülerbeihilfe möglich. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.
Wegweiser zu den Antragsformularen erleichtern das Ausfüllen.
Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMB abrufbar.