Nach Abschluss des Stellungsverfahrens wird die Eignung zum Wehrdienst mit einem der folgenden Beschlüsse festgestellt:
"Tauglich"
Der Wehrdienstpflichtige ist für den Wehrdienst geeignet und hat grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten nach der Stellung mit der Einberufung zum Wehrdienst zu rechnen, sofern er nicht bis spätestens zwei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehles eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgibt.
Die Tauglichkeit sollte der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber des Wehrdienstpflichtigen bekannt gegeben werden, damit dieser oder diese Gelegenheit hat, eventuell bei der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes für den Arbeitnehmer zu beantragen.
Falls zwischen Stellung und Einberufung schwere Erkrankungen oder Unfallfolgen eingetreten sind, muss dies unter Vorlage eines ärztlichen Befundes der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos gemeldet werden.
"Vorübergehend untauglich"
Der Wehrdienstpflichtige ist im Moment nicht für den Wehrdienst geeignet und wird nach Ablauf einer von der Stellungskommission festgelegten Frist neuerlich zu einer Stellung geladen.
"Untauglich"
Der Wehrdienstpflichtige verfügt nicht über die für den Wehrdienst notwendige körperliche oder geistige Eignung und wird daher weder zur Leistung eines Wehrdienstes einberufen, noch wird er zivildienstpflichtig werden können.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das durchgeführte Stellungsverfahren ausgesetzt wird, weil der Wehrdienstpflichtige einer außerhalb der Stellung durchzuführenden Facharztuntersuchung unterzogen werden muss. In diesem Fall ergeht kein Stellungsbeschluss, sondern das Stellungsverfahren wird nach Einlangen des Facharztbefundes fortgesetzt.
Achtung
- Ab Erhalt der Bescheinigung der Stellungskommission mit dem Beschluss "tauglich" hat der Wehrpflichtige mindestens sechs Monate Zeit, eine Zivildiensterklärung einzubringen. Sollte er diese bis zwei Tage vor der Einberufung zum Präsenzdienst nicht einbringen, bleibt er bis auf weiteres wehrpflichtig.
- Ist aufgrund eines zwischen Stellung und Einberufung eingetretenen Ereignisses wie z.B. einem Unfall mit schweren gesundheitlichen Folgen oder einer schweren Erkrankung eine Änderung der Eignung zum Wehrdienst zu erwarten, kann der Wehrpflichtige die Durchführung einer neuerlichen Stellung beantragen.
- Bereits bei der Stellung kann der Wehrdienstpflichtige eine Truppe oder eine Kaserne angeben, in der er bevorzugt den Wehrdienst antreten möchte. Eine gute Begründung erhöht die Chance auf einen Dienst am Wunschort.
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung