
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte eine Ersatzerbin/ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist eine Erbin/ein Erbe, die/der dann zum Zug kommt, wenn die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerbinnen/Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass die Verstorbene/der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerbinnen/Ersatzerben einsetzen wollte.
Bei einer Nacherbschaft setzt die Verstorbene/der Verstorbene eine weitere Person zur Erbin/zum Erben ein, die Nacherbin/den Nacherben. Diese/dieser erhält das Vermögen nach der ersteingesetzten Erbin/dem ersteingesetzten Erben.
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen stammt. Die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Die/der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu ihren/seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Die Nacherbin/der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod der ersteingesetzten Erbin/des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Die ersteingesetzte Erbin/der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)