Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024
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