Für bestimmte Wassertierarten gibt es in Tirol mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß nicht gefangen werden. Gelangen sie während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß dennoch an ein Fanggerät, müssen sie sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückgesetzt werden, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024
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