Die Vertretungsperson muss regelmäßig Kontakt zur vertretenen Person halten, da sich diese zu den anstehenden Entscheidungen äußern können muss. Wenn die Vertretung nicht nur rechtliche Angelegenheiten oder Kenntnisse der Vermögensverwaltung betrifft, ist die Vertretungsperson gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens einmal im Monat persönlich Kontakt (in der Regel im Rahmen eines Besuchs) zur vertretenen Person zu haben. Unter anderem über diesen persönlichen Kontakt muss dem Gericht einmal jährlich berichtet werden (wie er gestaltet wurde und wie häufig er stattgefunden hat).
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Rechtsgrundlagen
- §§ 247, 259 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 130 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz