Die Kreditvergabe an ältere Personen wird erleichtert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
- Inkrafttreten: zum Teil am 1. Mai 2023, zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
- Erleichterung der Kreditvergabe an ältere Personen
Inhalt
- Klarstellung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung der mögliche Tod der Verbraucherin/Verbraucher während der Vertragslaufzeit unberücksichtigt bleiben kann
- Präzisierungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Hauptgesichtspunkte
Durch eine Ergänzung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass die Verbraucherin/der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt. Es muss zum einen wahrscheinlich sein, dass die Verbraucherin/der Verbraucher zu ihren/seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann; zum anderen der Wert der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte verpflichtend Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeiten leisten, die mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehen.
Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, die die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von, den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkenden Regelungen auf ihre Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wurde für den Bereich der Rechtsanwaltschaft mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt. Bei diesen Umsetzungsbestimmungen hat sich zwischenzeitig in zwei Punkten ein Präzisierungsbedarf ergeben, dem mit den zur RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen wird. Diese Anpassungen stehen mit den Änderungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in keinem Zusammenhang.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion