
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben:
Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, soweit andere gesetzliche Erbinnen/Erben vorhanden sind. Diese/dieser hat ein außerordentliches Erbrecht, wenn keine gesetzliche Erbin/kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
§ 727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)