Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, wie z.B. Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angeboten, muss die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. Verpächterin/Verpächter bzw. die beauftragte Immobilienmaklerin/der beauftragte Immobilienmakler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (f GEE) angeben.
Rechtsgrundlagen
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
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