- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: lärmende Arbeiten jeder Art im Ortsgebiet
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 22 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
gilt nicht in folgenden Zeiträumen:
- Montag nach Ostermontag bis 31. Mai jeden Jahres
- 1. November bis 30. November jeden Jahres
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: lärmende Arbeiten jeder Art im Ortsgebiet
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 22 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
gilt nicht in folgenden Zeiträumen:
- Montag nach Ostermontag bis 31. Mai jeden Jahres
- 1. November bis 30. November jeden Jahres
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
Das Mitführen oder Frei-Laufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen, gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen, müssen im Gemeindegebiet von Großarl Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern. Der eine solche Verpflichtung ausschließende Hundegebrauch (Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, bei der Rettung oder Jagd udgl.) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof Großarl
Gewerbepark 1
5611 Großarl
Öffnungszeiten:
- Mittwoch
- 13 bis 16 Uhr
- Freitag
- 13 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Großarl
Marktplatz 1
5611 Großarl
Telefon: +43 6414 8898
Fax: +43 6414 8898/9
E-Mail: sekretariat@gemeindegrossarl.at
Amtsstunden:
- Montag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
- Dienstag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Verordnung der Gemeinde Großarl über das Verbot von lärmenden Arbeiten
- Verordnung der Gemeinde Großarl über Hundeleinenzwang
- Verordnung der Gemeinde Großarl über Hunde- und Pferdekot
- Angaben der Gemeinde Großarl
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion