
Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.
Ziele des Freiwilligen Sozialjahres sind insbesondere:
Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:
Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmenden dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.
Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.
Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf mindestens sechs bis maximal zwölf Monate beschränkt.
Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines monatlichen Taschengeldes an die Teilnehmenden. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze.
Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.
Die Familienbeihilfe wird für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.
Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr kann auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.
Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den anerkannten Trägern (BMASGPK) oder bei den Fachreferentinnen/Fachreferenten des Sozialministeriums (BMASGPK).