Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird Fachkräften in Mangelberufen und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die in der maßgeblichen Anlage B des AuslBG normierten Kriterien sind in Kategorien unterteilt (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung usw.), wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunkteanzahl erreicht werden kann.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird Fachkräften in Mangelberufen in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf, der durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festgelegt wird und
- Erreichen der erforderlichen Mindestpunkte für Fachkräfte in Mangelberufen (mindestens 55 Punkte) und
- Fixer Arbeitsplatz, für den das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt bezahlt wird. Sofern die bereits im Betrieb beschäftigten Fachkräfte ein höheres als ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehendes Entgelt erhalten, muss ein solches in gleichem Ausmaß gewährt werden.
Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf muss mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für diplomierte Krankenpflegerinnen/diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern kann erst beantragt werden, wenn die Nostrifizierung in Österreich abgeschlossen ist.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von Fachkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen (aber auch die Beantragung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist möglich) und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom
- Zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht
- Zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; die vorgelegten Sprachdiplome bzw. Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
- Für Zusatzpunkte als Profisportlerin/Profisportler oder Profisporttrainerin/Profisporttrainer:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Fachkräfte in Mangelberufen (→ Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung)
- Punkterechner (→ Migrationsplattform)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- §§ 12a, 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres