Hinweis
Das Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit verboten.
Was das Autostoppen auf anderen Straßen bzw. Plätzen angeht, kann es zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen, da in Österreich der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt ist, sondern Angelegenheit der Bundesländer ist. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 anzugleichen.
In der Steiermark ist Autostoppen – sowie das sonstige Auffordern (z.B. über Internetplattformen) von unbekannten Lenkerinnen/Lenkern – unter 16 Jahren verboten, ausgenommen in Notsituationen, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn die Lenkerin/der Lenker oder eine mitfahrende Person das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen kennt. Den Lenkerinnen/den Lenkern ist es verboten, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, mitfahren zu lassen.
In Kärnten und Vorarlberg ist Autostoppen unter 14 Jahren verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn das Kind die Lenkerin/den Lenker kennt. Den Lenkerinnen/den Lenkern ist es ebenso verboten, Kinder, die sie nicht kennen, im Auto mitzunehmen bzw. sie zum Mitfahren einzuladen.
In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt.
Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man die Autofahrerin/den Autofahrer nicht persönlich kennt.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion