In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Hat ein Hund, egal welcher Rasse, ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird die Halterin/der Halter mit schriftlichem Bescheid von der Behörde dazu aufgefordert, den Hund einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt vorzuführen. Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt beurteilt dann, ob der Hund "auffällig", also u.U. gefährlich, ist. Ist der Hund "auffällig", hat die Amtstierärztin/der Amtstierarzt dies der Behörde bekanntzugeben.
Wurde ein Hund, egal welcher Rasse, von der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt als "auffällig" beurteilt, hat die Behörde Maulkorb- und/oder Leinenzwang über ihn zu verhängen. Überlässt die Halterin/der Halter eines solchen Hundes das Tier einer anderen Person, hat er diese ausdrücklich auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen.
Gewissen Personen kann das Halten von als "auffällig" beurteilten Hunden untersagt werden, z.B.:
- Personen, die einen als "auffällig" beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen
- Personen, die den "auffälligen" Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält
- Alkohol- oder suchtkranken Personen
- Personen, die wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurden
- Personen, die vorsätzlich z.B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen haben
Wird trotz Verbotes der Behörde ein Hund gehalten, kann die Behörde der Halterin/dem Halter den Hund abnehmen.
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
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