Es besteht die Möglichkeit, dass Strafgefangene den Vollzug der Strafe unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Mit der sogenannten Fußfessel können sie sich in ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.
Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.
Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.
Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
Die notwendigen Erhebungen, um die Voraussetzungen zu klären bzw. das Aufsichtsprofil zu erstellen, erfolgen mit Unterstützung des Vereins Neustart.
Der Strafgefangene muss grundsätzlich einen Kostenbeitrag zum elektronischen Hausarrest leisten.
Für Sexualstraftäter gibt es strengere Kriterien, die beim elektronisch überwachten Hausarrest erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen werden.