- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 22 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 22 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.
Leinenzwang besteht daher:
- Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
- Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
- Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
- Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
- Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
- Spielplatz Franz-Linser-Weg
- Spielplatz Oberlüss
- Spielplatz Volksschule Archbach
- Spielplatz Tränke-Siedlung
- Spielplatz Parkanlage Untermarkt
- Spielplatz Sintwag
Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
- Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
(Wertstoffhof)
Ehrenbergstraße 7
6600 Reutte
Telefon: +43 5672 62450
Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt bis 0,25 m³ pro Quartal, Dosen (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)
Öffnungszeiten:
- Dienstag, Mittwoch und Freitag
- 9 bis 12 Uhr
- 15 bis 18 Uhr
- Donnerstag
- 9 bis 12 Uhr
- 15 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage
Telefon: +43 676 88723 1023
Öffnungszeiten:
- Dienstag und Donnerstag
- 17 bis 18:30 Uhr
- Samstag
- 13 bis 17 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeindeamt Reutte
Obermarkt 1
6600 Reutte
Telefon: +43 5672 72300/12
Fax: +43 5672 72300/612
E-Mail: reute@reute.at
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7:30 bis 12:30 Uhr
- 13:30 bis 16:30 Uhr
- Dienstag bis Freitag
- 7:30 bis 12:30 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Reutte
- Verordnung über Leinenzwang für Hunde der Gemeinde Reutte
- Angaben der Gemeinde Reutte
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion