Voraussetzungen der Diversion

Lebenslagen

Um die Diversion anbieten zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Offizialdelikt
    Bei der Straftat muss es sich um ein Offizialdelikt handeln. Offizialdelikte sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden, wie z.B. Körperverletzung oder Diebstahl.
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt
    Der Ermittlungsstand in der Sache muss zur Erhebung der Anklage ausreichen, das heißt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund der Beweislage verurteilt werden würde, muss hoch sein. Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt die Verantwortung für die Tat übernehmen.
  • Keine schwere Straftat
    Die Diversion ist nur bei Straftaten zulässig, die mit einer maximalen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Sexualstraftaten ist eine Diversion hingegen nur dann möglich, wenn die Tat mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine solche "höchstzulässige" Strafdrohung bzw. Einschränkung gilt nach dem Jugendstrafrecht nicht.
  • Kein Tod eines Menschen
    Durch die Tat darf nicht der Tod eines Menschen verursacht worden sein. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet wurde und der Tod des Angehörigen beim Beschuldigten zu einer schweren psychischen Belastung führt, wegen der eine Bestrafung nicht angebracht ist, ist eine Diversion möglich.
  • Keine schwere Schuld
    Die persönliche Schuld des Beschuldigten und seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten beeinflusst die Entscheidung, ob eine Diversion angeboten wird oder nicht. Auch das Verhalten nach der Tat wird beurteilt. Wenn der Beschuldigte sich um Wiedergutmachung bemüht, reduziert sich der Schuldvorwurf und die Chancen auf die Durchführung einer Diversion erhöhen sich.
  • Fehlende präventive Bedenken
    Eine Beendigung von Strafverfahren durch Diversion kann unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn eine gerichtliche Strafe nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder um Nachahmungstätern entgegen zu wirken.
  • Einwilligung
    Der Beschuldigte muss sich mit der Diversion einverstanden erklären und die Folgen akzeptieren.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion