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Allgemeine Informationen
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2024 180,90 Euro pro Monat. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.
Seit 1. März 2023 kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung bei der Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe reichen ab diesem Zeitpunkt auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren aus und die Antragsteller/innen bzw. die Kinder ersparen sich die bisher nötige, gesonderte ärztliche Begutachtung.
Voraussetzungen
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
- Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Arbeitsversuch gemäß § 8 Abs 6a Familienlastenausgleichsgesetz
Wenn bei einer Person mittels Sachverständigengutachten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) festgestellt wurde und Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, diese Person dann einen Arbeitsversuch unternimmt, wobei in der Folge das Einkommen die im § 5 Abs 1 normierte Einkommensgrenze übersteigt, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf die Familienbeihilfe; fällt das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr wieder unter die genannte Grenze, kann der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder aufleben. Die Partei muss einen neuen Antrag einreichen; wenn die Erwerbsunfähigkeit gemäß § 2 Abs 1 lit c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Formular "Familienbeihilfe – Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung – Antrag – Beih3"
Tipp
Der Eltern-Kind-Pass dient dazu, die Entwicklung der Kinder in den ersten Lebensjahren medizinisch zu begleiten. Darin sind kostenlose Untersuchungen für Ihr Kind vorgesehen, die Ihnen die Sicherheit geben sollen, dass sich Ihr Kind entsprechend seinen Möglichkeiten entwickelt.
Zusätzliche Informationen
Seit 1. Jänner 2023 wird der Betrag von Euro 60 von der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Die Berücksichtigung dieser Änderung erfolgt automatisch.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 und 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
Zum Formular
Familienbeihilfe – Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung – Antrag – Beih3
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt