Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 Euro (Wert für das Jahr 2026)
Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 551,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2026)
Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 99,97 Euro (Wert für das Jahr 2026)
Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.468,01 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2026)
Bezug von Kranken- (USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
Bezug von Familienzeitbonus:
54,87 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2026)
Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.084,20 Euro und höchstens 8.085 Euro (Werte für das Jahr 2026; Beitragssatz 22,8 Prozent)
Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.084,20 Euro und höchstens 8.085 Euro (Werte für das Jahr 2026)
Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 4.042,50 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 1.084,20 Euro und höchstens 8.085 Euro (Werte für das Jahr 2026)