Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.
Wenn eine Person zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht verfügt, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen kann (geminderte Entscheidungsfähigkeit), kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr all ihre Angelegenheiten für sich selbst besorgen kann.
Geminderte Entscheidungsfähigkeit bedeutet, dass die betroffene Person noch verstehen kann, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und das auch zu wollen.
Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählte Erwachsenenvertreterin/gewählter Erwachsenenvertreter werden (z.B. Angehörige, Freundinnen/Freunde, Nachbarinnen/Nachbarn, andere Bekannte).
Zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung schließen die Vetretungsperson und die vertretene Person eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
In der Vereinbarung müssen der Name der Vertretungsperson und ihr Wirkungsbereich (also wofür sie zuständig ist) festgehalten werden.
Zuständigkeitsbereich des gewählten Erwachsenenvertreters
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für einzelne Angelegenheiten oder für gewisse Arten von Angelegenheiten möglich.
Die Vertretungsbefugnis kann für
- ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) oder
- für generelle Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung)
eingeräumt werden.
Es ist möglich, in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass die Vertretungsperson nur mit Zustimmung der vertretenen Person Vertretungshandlungen setzen kann ("Mitentscheidung" oder "Co-Decision").
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich!
Beginn und Ende der gewählten Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Die Eintragung nimmt die Errichtungsstelle vor (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein).
Die gewählte Erwachsenenvertretung endet
- mit dem Tod der vertretenen Person,
- mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten,
- wenn ein Gericht die gewählte Erwachsenenvertretung mit Beschluss beendet, z.B. weil dieErwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt,
- mit Eintragung der Kündigung oder des Widerrufs im ÖZVV.
Die vertretene Person kann die gewählte Erwachsenenvertretung jederzeit kündigen. Dazu muss sie zu einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder zu einem Erwachsenenschutzverein gehen und dies eintragen lassen.
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist nicht zeitlich befristet. Sie ist wirksam, sobald und solange sie im ÖZVV eingetragen ist.
Kosten einer gewählten Erwachsenenvertretung
Die Kosten für die Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung unterscheiden sich je nach Errichtungsstelle. Bei den Erwachsenenschutzvereinen kostet die Errichtung und Registrierung 60 Euro. Für einen Hausbesuch wird ein Zuschlag von 25 Euro verrechnet. Wenn dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person gefährdet wird, heben die Erwachsenenschutzvereine keine Kostenbeiträge ein.
Bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt werden die Kosten individuell vereinbart.
Der Erwachsenenvertreterin/dem Erwachsenenvertreter steht grundsätzlich ein Aufwandsersatz zu. Fallen ihr/ihm bei der Vertretung Kosten an, so muss sie/er einen Antrag bei Gericht auf Bestimmung des Aufwandersatzes stellen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 264 bis 267 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 130 bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
- § 4e Erwachsenenschutzvereingesetz (ErwSchVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz