Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.
Roamingaufschläge
Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:
- Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
- Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
- Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)
Abweichende Taktung
Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:
- Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
- Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
- Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung
Weitere Informationen zu alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)
Letzte Aktualisierung: 8. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion